Eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) prüft überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dazu gehören Dampfkessel- und Druckanlagen ab bestimmten Größen. Die Zulassung regelt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Bekannte ZÜS sind etwa TÜV-Gesellschaften und DEKRA.
Was prüft die ZÜS bei Dampfkesseln?
Die ZÜS prüft vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend. Für Dampfkessel nennt die BetrSichV folgende Höchstfristen:
- äußere Prüfung: spätestens nach 1 Jahr
- innere Prüfung: spätestens nach 3 Jahren
- Festigkeitsprüfung: spätestens nach 9 Jahren
Die konkreten Fristen legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest; die ZÜS überprüft sie. Kürzere Fristen sind möglich, längere nicht.
Abgrenzung zur befähigten Person
Nicht jede Prüfung braucht eine ZÜS. Viele Prüfungen an Arbeitsmitteln darf eine zur Prüfung befähigte Person aus dem eigenen Betrieb oder einem Fachbetrieb übernehmen. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen wie Dampfkesseln schreibt die BetrSichV dagegen die ZÜS vor. Die regelmäßige Wartung durch einen Fachbetrieb ersetzt die ZÜS-Prüfung nicht.
Mehr dazu im Ratgeber Kesselwartung: Intervalle, Umfang und Checkliste.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2 Abschnitt 4
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)